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Kreishandwerkerschaft 


Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft (§ 86 Handwerksordnung).

Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

Aufgaben der Kreishandwerkerschaft (§ 87 Handwerksordnung)

  1. Wahrnehmung der Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie der gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks.
  2. Unterstützung der Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  3. Schaffung oder Unterstützung von Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen.
  4. Die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen.
  5. Führung der Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ersuchen.
  6. Durchführung der von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen.

Organe der Kreishandwerkerschaft

  1. Mitgliederversammlung (Obermeistertagung)
  2. Vorstand
  3. Ausschüsse

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Innung (§ 52 Handwerksordnung)

 

Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten.

Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

Aufgaben der Innung - Auszug- (§ 54 Handwerksordnung)

  1. Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder.
  2. Regelung und Überwachung der Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern.
  3. Abnahme der Gesellenprüfungen und Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen.
  4. Förderung des handwerklichen Könnens der Meister und Gesellen durch Errichtung oder Unterstützung von Fachschulen und Veranstaltung von Lehrgängen.
  5. Mitwirkung bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen.
  6. Förderung des Genossenschaftswesens im Handwerk.
  7. Erstattung von Gutachten und Auskünften an Behörden über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke.
  8. Unterstützung der sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  9. Durchführung der von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen.
  10. Zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen ur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern.
  11. Beratung der Vergabestellen bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen.
  12. Unterstützung des handwerklichen Pressewesens.

Organe der Innung (§ 60 Handwerksordnung)

  1. Innungsversammlung (Mitgliederversammlung)
  2. Vorstand
  3. Ausschüsse

 

 

Kreishandwerkerschaft Rotenburg (Wümme)  | kh@handwerk-row.de